Strafkatalog Parkverbot und Halteverbot
Folgend finden Sie nützliche Informationen zum Parkverbot in Deutschland, sowie den aktuellen Bußgeldkatalog nach Tatbestandsnummern
Rund ums Parkverbot
Allen Autofahrern dürfte das blau-rote Schild wohl bekannt sein, besonders wenn es darum geht, auf die Schnelle einen Parkplatz zu finden, man aber nur auf Parkverbotsschilder trifft. Beim Parkverbot handelt es sich um eine Straßenverkehrsregel, welche besagt, dass das Parken von Fahrzeugen (darunter zählen übrigens auch Fahrräder) in bestimmten Zonen im öffentlichen Verkehrsraum verboten ist. In der Schweiz sagt man zum Parkverbot übrigens Parkierungsverbot und es handelt sich hierbei um die schwächere Form des sogenannten Halteverbots.
Parkverbot – Tatbestandsnummern 112000 bis 112612
Tatbestand | Strafe (€) |
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Sie hielten/parkten …
| Halten
Parken
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Parkverbot – Tatbestandsnummern 112000 bis 112612
Tatbestand | Strafe (€) |
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Sie hielten/parkten …
| Parken
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Parkverbot – Tatbestandsnummern 112000 bis 112612
Tatbestand | Strafe (€) |
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Sie hielten/parkten …
| Parken
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Parkverbot – Tatbestandsnummern 112000 bis 112612
Tatbestand | Strafe (€) |
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Sie hielten/parkten …
| Halten
Parken
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Parkverbot – Tatbestandsnummern 112000 bis 112612
Tatbestand | Strafe (€) |
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Sie hielten/parkten …
| Halten
Parken
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Parkverbot – Tatbestandsnummern 112000 bis 112612
Tatbestand | Strafe (€) |
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Sie hielten/parkten …
| Halten
Parken
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Parkverbot – Tatbestandsnummer 112386
Tatbestand | Strafe (€) |
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| 35 € |
Parkverbot – Tatbestandsnummer 112396
Tatbestand | Strafe (€) |
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| 30 € |
Parkverbot – Tatbestandsnummer 112397
Tatbestand | Strafe (€) |
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| 30 € |
Parkverbot – Tatbestandsnummer 112398
Tatbestand | Strafe (€) |
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| 20 € |
Parkverbot – Tatbestandsnummer 112067
Tatbestand | Strafe (€) |
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| 15 € |
Parkverbot – Tatbestandsnummer 112446
Tatbestand | Strafe (€) |
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| 10 € |
Parkverbot – Tatbestandsnummer 112456
Tatbestand | Strafe (€) |
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| 10 € |
Allgemeines zum Parkverbot
In der Regel ist das Parkverbot in den Verkehrsvorschriften des jeweiligen Landes klar definiert und mit Hilfe von entsprechenden Schildern und Markierungen klar visualisiert. Wer auf Europas Straßen unterwegs ist, der stellt schnell fest, dass das Parkverbotsschild in anderen Ländern, dem deutschen Parkverbotsschild sehr ähnlich ist. Runde Form, blaue Innenfläche, roter Außenring und ein diagonaler roter Strich. Zwar wird das Schild im Allgemeinen als Parkverbot bezeichnet, doch eigentlich bedeutet das Schild „Eingeschränktes Halteverbot“.
Parkverbot in Deutschland
In Deutschland regelt die StVO (Straßenverkehrsordnung) das Parkverbot nach §12. Laut StVO parkt derjenige, der sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält. Im Halteverbot darf grundsätzlich nicht geparkt werden.
Geparkt werden darf überall, wo kein Halteverbotsschild steht. Allerdings darf laut §2 der StVO auch nicht auf Gehwegen gehalten oder geparkt werden. Zonen, in denen es ausdrücklich erlaubt ist zu parken, sind durch Parkflächenmarkierungen oder das Verkehrszeichen 314 gekennzeichnet. Darüber hinaus sollte immer in Fahrtrichtung geparkt werden, des Weiteren ist auch die Nutzung von Parkstreifen ausdrücklich gestattet. Links geparkt werden darf, wenn auf der rechten Fahrbahnseite Schienen sind oder es sich um eine Einbahnstraße handelt.
Parkverbot nach §12 der Straßenverkehrsordnung
Paragraph 12 beschreibt ausdrücklich, wo das Parken nicht erlaubt ist. So darf man sein Fahrzeug nicht wie folgt parken:
- Im 5-Meter-Bereich vor und hinter Einmündungen und Straßenkreuzungen.
- Vor Bordsteinabsenkungen.
- Vor und hinter einem Andreaskreuz (außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 Meter, innerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 5 Meter).
- Vor Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten.
- Über Richtungspfeilen.
- 15 Meter vor und hinter Haltestellenschildern.
- Über Schachtdeckeln, Gullideckeln usw.
Eingeschränktes Halteverbot nach Z 286 StVO
Früher bezeichnete man das Verkehrszeichen 286 als Parkverbot, obwohl es sich eigentlich um ein eingeschränktes Halteverbot handelt. So darf man z.B. nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn parken. Diese Zeitangabe ist jedoch flexibel, und so kann man, wenn man z.B. sein Auto belädt oder entlädt auch ein paar Minuten länger stehen bleiben, solange der Vorgang zügig von statten geht.
Darüber hinaus gibt es Sonderregeln für beispielsweise Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen. Diese dürfen von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens nicht in geschlossenen Ortschaften parken und an Sonntagen sowie Feiertagen überhaupt nicht. Diese Regelung gilt für Wohngebiete, Erholungsgebiete sowie Klinik- und Kurgebiete. Sind entsprechende Parkplätze vorhanden, ist natürlich das Parken dementsprechend erlaubt. Auch Linienbusse, die an Endhaltestellen parken, sind von dieser Regelung befreit. Anhänger (ohne dazugehöriges Fahrzeug) dürfen maximal 2 Wochen geparkt werden, es sei denn es handelt sich um einen eigens dafür vorgesehenen Parkplatz.